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„Anbieter stehen nicht auf der Sonnenseite des Gesetzes“


Maschinen, Anlagen, IT-Hardware und Haustechnik funktionieren nur dann optimal, wenn sie regelmäßig gewartet, d.h. instandgehalten und -gesetzt werden. Das geschieht regelmäßig auf der Basis eines Wartungsvertrages. Wie dieser rechtssicher gestaltet wird und welche typischen Fehler man vermeiden sollte, erklärt Prof. Dr. Ralf Imhof, Of Counsel der Kanzlei SNB in Hamburg und Dozent an der Brunswick European Law School (BELS).

 

Herr Prof. Imhof, als Wartung werden Maßnahmen zur Verzögerung der Abnutzung z.B. von Maschinen und Anlagen verstanden, oder? Angenommen, ich bin Werksleiter und plane eine Anschaffung: Für welche Anlagengröße und für welche Branchen lohnt es sich immer, einen Wartungsvertrag mit abzuschließen?

Es stimmt, dass Wartung die Verschleißfolgen minimieren soll. Wartung ist also immer dann sinnvoll, wenn es einen merklichen Verschleiß gibt. Das gilt unabhängig von der Anlagengröße und der Branche. Die Wartung verlängert typischerweise die Nutzungsdauer. Sofern die Wartungskosten geringer sind als die anteiligen Kosten der Neubeschaffung, die durch die Wartung hinausgezögert wird, lohnt sich die Wartung.

 

Und angenommen, ich bin Anbieter von Wartungsverträgen: Die Meinungen, was alles abgedeckt ist gehen erfahrungsgemäß auseinander – was sagt der Gesetzgeber dazu?

Anbieter stehen nicht auf der Sonnenseite des Gesetzes. Das Gesetz sieht keinen auf die Wartung abgestimmten Vertrag vor. Es fehlen typische Vertragsinnhalte, insbesondere gibt es keine Leistungsbeschreibung, auch Kündigungsregelungen fehlen. Darüber hinaus ist die gesetzliche Haftung sehr streng ausgestaltet. Beide Punkte, Leistungsbeschreibung und Haftung müssen in Verträgen unbedingt auf den konkreten Fall angepasst werden.

 

Seit 2018 gibt es neue gesetzliche Regelungen. Was ist jetzt für Dienstleister anders geworden?

Der Gesetzgeber hat es dem Dienstleister durch die Möglichkeit einer fingierten Abnahme erleichtert, seine Entgeltforderung durchzusetzen. Zudem kann er nun den Aufwand für Gewährleistungsarbeiten bei seinem Kunden an Zulieferer weitergeben, die ihm ein defektes Ersatzteil verkauft haben.

 

Service, Wartung, Instandsetzung, Ersatz: Wieviel Wartung sollte im Vertrag sein?

Wartungsleistungen sichern die Amortisation der Anschaffungskosten einer Maschine. Das gehört also in jedem Fall in einen Vertrag. Auch die Instandsetzung sollte geregelt sein. Dabei spielen Reaktionszeiten eine große Rolle. Der Kunde soll bei einer Störung die Gewissheit haben, dass die Instandsetzungsarbeiten in einem zuvor bestimmten Zeitraum eingeleitet werden. Die Reaktionszeiten sind ein Unterfall der SLA, Service Level Agreements. Mit Hilfe der SLA lassen sich die Leistungen individuell an die Bedürfnisse des Kunden anpassen.

 

In Ihrem Seminar kann man Ihnen vorhandene Wartungsverträge im Vorfeld zur Prüfung zusenden - gibt es in Ihrer langjährigen Erfahrung als Rechtsberater klassische Fehler, die sich wiederholen?

Typische Fehler, die sich in fast jedem Vertrag finden sind zum einen die mangelhafte Beschreibung der Leistungen und zum anderen die Verkennung der gesetzlichen Grenzen von Regelungen. Standardisierte Verträge unterliegen einer speziellen gesetzlichen Kontrolle. Werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten, sind Vertragsklauseln schnell unwirksam. Das zu erkennen setzt allerdings besondere Rechtskenntnisse voraus. Wie auch in anderen Bereichen ist eine Spezialisierung erforderlich, um Wartungsverträge verlässlich gestalten zu können.

 

In jedem Bereich gibt es verbreitete Rechtsirrtümer. Auch bei Service und Wartung?

Ja, das fängt damit an, dass Kunden meinen, keine Wartung zu benötigen, weil sie auf die Maschine noch Gewährleistung haben. Dabei haben Wartung und Gewährleistung nichts miteinander zu tun. Es wird gerne übersehen, dass Gewährleistungsrechte von Mängeln abhängen, die zur Zeit des Erwerbs der Maschine bereits vorhanden sein müssen. Erst später entstandene Mängel unterfallen nicht der Gewährleistung. Ein weiterer Mythos ist die Annahme, für Verschleißteile müsse keine Gewähr geleistet werden. Auch Verschleißteile können mangelhaft sein. Schließlich wird oft geglaubt, dass es versteckte Mängel gebe, für die Gewährleistungsansprüche nicht verjähren, solange der Mangel nicht entdeckt wurde.

 

Fall 1: Angenommen, die Wartung wird in Deutschland mangelhaft durch einen ausländischen Unternehmer durchgeführt – wer haftet?

Zunächst haftet der Vertragspartner. Ob dabei deutsches Recht Anwendung findet richtet sich nach dem Vertrag. Daneben kann eine gesetzliche Haftung bestehen, wenn beispielsweise das Eigentum beschädigt wird. Dann kann auch ein Subunternehmer haften, zu dem ja keine Vertragsbeziehung besteht.

 

Fall 2: Ich habe einen Wartungsvertrag mit einem deutschen Unternehmen abgeschlossen, das auch in den USA einen Sitz hat - welches Recht gilt, wenn ich in den USA die Wartung durchführe?

Auch dies richtet sich zuerst nach dem Recht, das im Vertrag vereinbart wurde. Für deutsche Anbieter kann sich sogar empfehlen, ausländisches Recht zu vereinbaren, um den Beschränkungen des deutschen Rechts auszuweichen. Das bedarf aber einer Unterstützung durch jemanden, der die fremde Rechtsordnung kennt. In den USA weichen die rechtlichen Regelungen durchaus von Bundesstaat zu Bundesstaat ab. Ist im Vertrag keine Rechtswahl getroffen worden gilt das Recht desjenigen, der die vertragstypische Leistung erbringt. Das ist in diesem Fall der Dienstleister.

 

Ich habe endlich meinen Mustervertrag mit Ihnen erstellt – nach wieviel Jahren sollte ich neu verhandeln? Oder bin ich sogar dazu verpflichtet?

Ein Vertrag ist an die Rahmenbedingungen bei Vertragsschluss angepasst. Wenn sich diese Bedingungen ändern muss geprüft werden, ob auch der Vertrag angepasst werden muss. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Es besteht aber die Gefahr, dass der Vertrag irgendwann nicht mehr passt, weil sich die zu beachtenden anerkannten Regeln der Technik, das Gesetz und die Rechtsprechung geändert haben. Solche Änderungen gehen regelmäßig zu Lasten des Dienstleisters. Als Faustformel sollte man seinen Vertrag alle fünf Jahre überprüfen, und natürlich dann, wenn sich Technik und Rechtslage erkennbar geändert haben.

                                               

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